Verbraucherzentrale Bundesverband bekommt Recht: Samsung Apps AGB teilweise unzulässig

AGB sind so eine Sache: Häufig finden sich hier Klauseln, die jeder AGB-Prüfung nach §§305 BGB keine 3 Sekunden standhalten – trotzdem werden die Klauseln aber genutzt. Wohl, weil ein Teil der Kunden die Rechtslage nicht kennt und wohl auch, weil häufig Stümper am Werk sind. Aktuell ist der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbz) gegen die AGB der App-Stores von Samsung, Google, Apple, Microsoft und Nokia vorgegangen und das Landgericht Frankfurt a.M. hat besonders bei Samsung einige Klauseln für unzulässig erklärt.

Samsung_Logo_dark

Interessant: Einige der Klauseln dürften sogar Jurastudenten im zweiten Semester besser hinbekommen. Besonders Haftungsbeschränkungen sind inzwischen mehr als ein Klassiker bei der universitären AGB-Kontrolle. Diese sind zwar grundsätzlich in AGB zulässig, allerdings darf die Haftung nur teilweise und insbesondere nicht für Körperschäden ausgeschlossen werden. Genau dies hatte Samsung aber in den AGB der Samsung Apps versucht. 19 Klauseln (!) hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandet, bei 6 hatte Samsung noch im Vorfeld des Urteils Unterlassungserklärungen abgegeben, das LG Frankfurt a.M. kassierte nun weitere 12 Klauseln ein.

Haftungsbeschränkungen unzulässig

Im Fall Samsung hatte der vzbv ursprünglich 19 Klauseln in einer Abmahnung beanstandet. In Bezug auf sechs Bedingungen lenkte das Unternehmen vorab ein und gab Unterlassungserklärungen ab. Zwölf Klauseln kassierte das Landgericht jetzt und bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv.

So beschränkte Samsung die Haftung für den Fall, dass es im Zuge der Nutzung einer App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Das Gesetz aber verbietet eine solche Beschränkung. An anderer Stelle deckelte der Mobilfunk-Konzern die Haftung auf den Preis der App, jedenfalls auf maximal 50 Euro. Bei kostenlosen Apps werde damit die Haftung komplett ausgeschlossen. Zusätzlich sah eine Bestimmung vor, dass der Verbraucher mit Abschluss des Vertrages die Angemessenheit dieser Entschädigungsbegrenzung „ins Blaue hinein anerkenne“. Das Gericht verbot jetzt derartige Kürzungen.

 

Werbeklausel unwirksam

Eine weitere Klausel erlaubte es, persönliche Daten der Verbraucher für Werbung zu verwenden. Diese Bestimmung ist nach der Entscheidung des Landgerichts unzulässig. Es sei unklar, wer werben dürfe und wofür geworben werden soll. Auch fehle eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bei Telefonwerbung.

Zudem waren automatische Updates vorgesehen, ohne Möglichkeit im Einzelfall widersprechen zu können. Der Elektronikkonzern nahm sich auch das Recht, bestimmte Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder die Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern. Nach Ansicht des vzbv können Produkte wie eine Nachrichten-App, die auf Updates angewiesen sind, bei Einstellung des Dienstes wertlos werden, ohne dass der Verbraucher hierbei Ersatz verlangen kann. Dies sei unangemessen benachteiligend. Auch solche Bestimmungen hat das Gericht untersagt.

Urteil des LG Frankfurt a.M. via MobiFlip

Wenn ihr auf "Kommentare von Disqus laden" klickt, wird ein entsprechender Cookie gesetzt und Nutzerdaten, beispielsweise die IP-Adresse an Server von Disqus in den USA geschickt, die Kommentare werden dann geladen. Eure Entscheidung. Mehr Infos dazu in den Datenschutzhinweisen.

2 thoughts on “Verbraucherzentrale Bundesverband bekommt Recht: Samsung Apps AGB teilweise unzulässig

  1. Wenn ich als die AGBs lese, wird es mir teilweise schlecht! Gerade als Andriod User, aber das ist ja Google. Es bleibt viel zu tun, es ist ein kleiner Schritt in die Richtige Richtung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.