[Update3] Urteil im Original verfügbar: Apple vs Samsung – Herbe Niederlage für Samsung, Berufung angekündigt

Das Landgericht Düsseldorf hat heute die einstweilige Verfügung gegen den Verkauf des Samsung Galaxy Tab 10.1 bestätigt. Eine herbe Niederlage für Samsung, die Düsseldorfer Richterin folgte in keinem einzigen der (vielen) strittigen Punkte der Argumentation von Samsung und bestätigte sowohl das Bestehen und Verletzen eines europäischen Geschmacksmusters, als auch die örtliche Zuständigkeit und die Dringlichkeit. Insbesondere, da Apple ein solches Geschmacksmuster bereits 2004 beantragt hatte und damit lange vor dem iPad und erst recht vor dem Galaxy Tab 10.1. Damit darf Samsung das Samsung Galaxy Tab 10.1 (und vermutlich auch das Galaxy Tab 8.9) auch weiterhin weder verkaufen noch bewerben- andere Händler, die das Tablet schon geliefert bekommen hatten, dürfen natürlich weiterhin verkaufen. Ebenso darf EU-weit wieder verkauft werden, wobei der Antrag schon im Vorfeld durch Apple dahingehend abgeändert wurde, dass die Verfügung nur für Deutschland gelten soll. Nicht mit dem Urteil ist über die einstweilige Verfügung gegen das Samsung Galaxy Tab 7.7 entschieden, hier dürfte es (falls denn tatsächlich eine erneute Verfügung vorliegt) mit einem Widerspruch durch Samsung und einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem LG Düsseldorf zu rechnen sein.

Wie geht es jetzt weiter?

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Samsung hat nun verschiedene Möglichkeiten: entweder die Hauptsache-Verhandlung vor dem Landgericht Düsseldorf anstreben (macht weniger Sinn, da über die Sachlage keine Zweifel bestehen), in Berufung vor das OLG Düsseldorf gehen (macht sehr viel Sinn, da Zweifel bezüglich der Rechtslage bestehen) und parallel zu dem zuständigen Gericht in Alicante gehen und dort das europäische Geschmacksmuster anzugreifen (Antrag ist schon eingereicht). Problem: all dies dauert relativ lange, Entscheidungen sind wohl erst in 2012 zu erwarten …

Ich warte noch auf die offizielle Pressemitteilung, dann bekommt ihr das Urteil hier kommentiert

[Update]

Urteil im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung

Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat  heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die  von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) entschieden.

Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt,  das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat die Kammer die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Verbot zuständig  sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.

Soweit in der Widerspruchsverhandlung vom 25.08.2011 noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben war (siehe Pressemitteilung Nr. 012/2011), hat die Kammer diese Frage nunmehr bejaht, weil für die  Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18.07.2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich gehandelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei indessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.

Gegen die heutige Entscheidung steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung zu, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.

Quelle

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Tja, was bleibt zu dem Urteil zu sagen? Ich war live bei der mündlichen Verhandlung und die wirklich gute Argumentation von Samsung hat nichts gebracht. Ok, die örtliche Zuständigkeit wurde auf Deutschland beschränkt – war absehbar, da nach § 82 Abs.1 GGV das Geriht in Alicante die ausschließliche Zuständigkeit hat. Für Deutschland hat der Vortrag durch Samsung allerdings nichts gebracht, das Gericht sah das Geschmacksmuster als gültig und verletzt an, insbesondere sei ein anderes Design des Tablets möglich, so zum Beispiel bei Acer. Auch ist die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gegeben gewesen, da für Apple erst seit dem Chip.de Hands-On ersichtlich war, wie das Design für Deutschland aussehen würde, vorherigen Fotos auf Samsungs Homepage fehlte es an der klaren Bezeichnung.

Traurig. Aber absehbar. Die Richterin hatte bei der mündlichen Verhandlung am 25.8. bereits klar gemacht, dass sie der Argumentation Apples in weiten Teilen zustimmen würde, nur die Frist für den Antrag war fraglich und hier hat man es sich scheinbar leicht gemacht. Das Problem liegt aber wo anders, dazu eine kleine Erklärung: beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem zuständigen Amt auf Europaebene, wird ein solcher Antrag auf ein Geschmacksmuster eingereicht und von Leuten geprüft, bei denen ein entsprechendes Fachwissen entweder fehlt, oder denen gar nicht die Zeit bleibt, einen Antrag wirklich umfänglich zu prüfen. Dann wird einem solchen Antrag erstmal stattgegeben und man hat ein Geschmacksmuster – wollen andere dieses angreifen geht es wieder nach Alicante zum HABM und dort wird ein Löschungsantrag gestellt, bei dem vorgebracht werden muss, dass ein entsprechendes Geschmacksmuster nie hätte genehmigt werden dürfen – und dann wird geprüft, nun aber umfassend und dies dauert. Heißt, dass das Genehmigen eines Geschmacksmusters relativ einfach zu bewerkstelligen ist, sich dagegen zu Wehr setzen allerdings sehr zeitaufwendig ist. Klar, Samsung hätte ein solches Geschmacksmuster bereits 2004, kurz nach der Eintragung, angreifen können – aber angesichts der Anzahl von Geschmacksmustern, ist so etwas in der Regel einfach nicht möglich. Und dann kommt der Angriff erst, wenn ein solches Geschmacksmuster „genutzt“ wird – und damit eigentlich schon zu spät. Die Rechtslage in Deutschland und Europa muss sich in den nächsten Jahren extrem wandeln, zum einen muss die Zuständigkeitsfrage genauer geklärt werden, zum anderen die Richtlinien für die Genehmigung eines Geschmacksmusters verschärft und außerdem jede Richtlinie genauer (und fachlich qualifizierter) geprüft werden, ansonsten werden wir bereits in naher Zukunft mit Geschmacksmusterrechts- und Patentrechtsklagen überflutet. Besonders in Hinblick auf die derzeit unverständliche europäische Praxis, Softwarepatente zuzulassen, dem sich die deutsche Rechtsprechung in beunruhigender Inkonsequenz zeitweise angeschlossen hat.

Bei Amazon könnt ihr das Samsung Galaxy Tab 10.1 übrigens noch kaufen … beeilt euch, bevor die Lager leer sind

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[Update 3] Laut einer Meldung der deutschen Presseagentur (dpa), hat Samsung Berufung gegen das Urteil der Düsseldorfer Richter angekündigt, ich hatte ja geschrieben, dass das am meisten Sinn machen dürfte:

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9 thoughts on “[Update3] Urteil im Original verfügbar: Apple vs Samsung – Herbe Niederlage für Samsung, Berufung angekündigt

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  2. Ist es Samsung Detuschland unstersagt oder warum kann man es bei Amazon noch bstellen?

    Und was ist mit den 10.1v was sich ja DEUTLICH von iPad2 unterscheidet?

    und 8.9 und 7.7 haben ja noch andere Dimensionen gibt es dafür auch extra "einstweilige Verfügung?"

    So ein Trauriger Tag heute. Mir ist es eigentlcih egal, da ich kein Tablet kaufen wollte aber ich habe gehofft, dass Apple damit einfach nicht durch kommt.

    Jetzt weiß ich was Steve Jobs bei der Keynote meinte, als er sagte "wir werden alles tun um IOS zu schüzen" Das war bei der Presentation zu iOS4 glaube ich..

    Bin auf die Außernadernahme gespannt.

    • Nur Samsung ist es untersagt, das Teil zu vertreiben/zu bewerben (übrigens auch der Besitz, wenn er in Absicht des Vertriebs oder der Werbung geschieht). Amazon oder andere Händler dürfen das Samsung Galaxy Tab 10.1 weiter verkaufen, wenn sie noch Geräte auf Lager haben, oder neue aus dem Ausland bestellen.

      Bezüglich dem Samsung Galaxy Tab 7.7 gab es bereits eine gesonderte einstweilige Verfügung wegen dem anderen Design, beim SGT 8.9 kann man sich das wahrscheinlich sparen, da das sgt 10.1 und 8.9 bis auf die Größe formgleich sind …

      • Und mit 10.1v?

        Es sieht ja echt anders aus als iPad2 darf Samsung damit noch werben??

        Gibt es vielleicht schon irgend ein Termin wegen dem G 7.7?

        • das 10.1v wird von Samsung ja gar nicht mehr hergestellt – also für Samsung irrelevant. Zum galaxy Tab 7.7 … schau mal in den neuesten Beitrag, habe mal den Jura-Erklärbär ausgepackt. 😉

  3. Na super….

    Typsich LG Düsseldorf

    Acer ja aber ASUS? oder Motorla XOOM sind doch auch flach und haben abgerundete Ecken.

    Ich wette die Richterin hat das Urteil auf einen MacBokk Pro geschrieben…

    • "Ich wette die Richterin hat das Urteil auf einen MacBokk Pro geschrieben…"
      und das nagelneu, mit lebenslangen Support und sonstigen annehmlichkeiten!

      Warum hat mein Opa nie ein Geschmacksmuster eingereicht für Autos mit 4 Reifen mit Kontakt zur Straße, einer Windschutzscheibe durch die man während der Fahrt in Fahrtrichtung rausschauen kann und einem Lenkrad auf der Fahrerseite mit dem man die Fahrtrichtung beinflussen kann ……

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