Leider wurden allen die Smartphones abgenommen und dieses Hinterwäldler-OLG hat noch nicht einmal ein W-LAN für die Presse! Ich kann also nicht live berichten, versuche aber in den Sitzungspausen
EINE ZUSAMMENFASSUNG DER VERHANDLUNG (AUCH VOM ENDE) FINDET IHR HIER
Es ist wieder so weit, Apple vs Samsung – ich hatte euch vor einigen Monaten live vom LG Düsseldorf berichtet, wo über eine einstweilige Verfügung gegen das Samsung Galaxy Tab 10.1 mündlich verhandelt wurde. Die einstweilige Verfügung wurde aufrechterhalten, das Galaxy Tab 10.1 durfte von Samsung (genauer der Samsung GmbH) nicht beworben oder vertrieben werden. Samsung legte zum einen Berufung ein und brachte zum anderen ein optisch verändertes Galaxy Tab 10.1N auf den Markt, hinterlegte eine Schutzschrift und so gelang es Apple nicht umgehend eine einstweilige Verfügung zu erlangen, über eine solche wird am Donnerstag ebenfalls in Düsseldorf verhandelt, dann allerdings vor dem Landgericht, wir werden wieder vor Ort sein, dann auch wieder live.
Bevor heute die Sitzung um 15:30 Uhr beginnt und ich hoffentlich im Sitzungssaal sitzen werde (was knifflig werden könnte, 40 Sitze an Journalisten reserviert – um des Rest darf sich geprügelt werden) haben wir also noch ein paar Minuten Zeit, alles noch mal Revue passieren zu lassen und uns in Erinnerung zu rufen, wo drum es eigentlich geht. Wenn ihr viel zu viel Zeit habt, könnt ihr euch auch noch mal den Livebericht vom LG Düsseldorf und den zugehörigen Kommentar durchlesen.
Also, wo drum dreht sich heute alles und wie ist es so weit gekommen? Apple und Samsung waren lange Zeit Weggefährten und sind es immer noch, Samsung war zeitweise einer der größten Zulieferer von Apple für Geräte wie dem iPad oder iPhone 4. Inzwischen hat sich das ganze Blatt ein wenig gewendet, man arbeitet zwar noch zusammen, bekämpft sich aber auch. Weltweit auf inzwischen über 20 Schauplätzen greift man sich gegenseitig wegen der Verletzung von allerlei Rechten an, meist Design- oder Patentrechte. Eine der früheren Streitigkeiten ist die hier in Deutschland, Apple hatte Ende Juli eine einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 10.1 beantragt, da dieses in den Augen von Apple ein europäisches Geschmacksmuster von Apple verletzt. Dieses Geschmacksmuster wird heute vermutlich noch einmal ganz breit für alle gekaut, ist es doch der Anstoßpunkt für viel Kritik und Basis von Apples einstweiligen Verfügungen.
Es ist äußerst generell gehalten und auf dem Bild finden sich gestrichelte Linien, die so keinerlei Erklärung haben und vielseitig interpretationsfähig sind. Das Geschmacksmuster ist vor allem daher so fragwürdig, da es in vielen Augen die Grundstrucktur eines modernen Tablet-PCs schützt, ein gültiges Geschmacksmuster könnte also den Tabletmarkt langfristig schädigen. In einem früheren Artikel hatte ich euch bereits geschrieben, warum das Galaxy Tab 10.1 so aussehen muss, wie es dies eben getan hat – die geschützte Form ist definitiv ihrer Funktion geschuldet, ein Faktum, welches eigentlich kein Geschmacksmuster zuließe (kein Form-follows-function zulässig).
Vor dem Landgericht wurde nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Widerspruch von Samsung in einer mündlichen Verhandlung behandelt und in meinen Augen gab es vor allem drei strittige Punkte, das Geschmacksmuster macht hiervon bereits zwei aus:
Streitpunkt Nr. 1: Ist das Geschmacksmuster überhaupt gültig?
Die erste Frage ist die wichtigste für den Tabletmarkt in der Zukunft, sollte es vor dem OLG Düsseldorf bestand haben, ist das geschützte Design bis auf weiteres geschützt, erst eine Löschung bei dem HABM (Harmonisierungsamt für den europäischen Binnenmarkt) würde zu dessen ex tunc Nichtigkeit führen und das Galaxy Tab 10.1 beziehungsweise sein Design wäre niemals unzulässig gewesen. Dann übrigens hätte Apple den Schadensersatz zu zahlen …
Streitpunkt Nr. 2: Wird das Geschmacksmuster überhaupt durch das Galaxy Tab 10.1 verletzt?
Überaus fraglich, weil es allerdings recht generell gehalten ist wohl eher ja.
Streitpunkt Nr.3: Wurde die Frist für den Antrag gewahrt?
Apple hatte sich nach erscheinen der Bilder im Internet auf Samsung.de deutlich Zeit gelassen! Formell schwierig. Die Dringlichkeit könnte fehlen.
Was ich für heute erwarte: nichts, ich würde es wohl ins Hauptsache-Verfahren verschieben lassen und mir über diesen Weg als Richter Zeit holen.
Wichtiger ist ein anderer Punkt: wird das OLG eine Tendenz für Donnerstag abgeben? Ob das Design des Galaxy Tab 10.1N das Geschmacksmuster nicht mehr verletzt??
[Ab hier mehr oder weniger live, ich habe keine ständige Verbindung, sondern teile mir einen USB-Stick]
Ich sitze jetzt im Sitzungssaal, beschaulicher als vorher im LG Düsseldorf und trotzdem nicht annähern so voll – das Interesse (auch der klassischen Medien) scheint abgeflaut zu sein.
Eine interessante Information gibt es bereits: Samsung hat zahlreiche weitere Designs für „prior-art“ vorgebracht. Diese werden also genutzt, um dem Gericht darzulegen, dass das Geschmacksmuster ungültig ist, da keine neue Form geschützt wurde.
Für mich erst einmal schade: Herr Dr. Timmann hat diesmal nicht den Vorsitz für Samsung , sondern Herr von Osten.
Ich werde übrigens etwa alle 10- 15 Minuten ein Update bringen können.
Die Stimmung scheint jedenfalls lockerer als beim letzten Mal…
Der Richter ist grade hineingekommen, die Erschienenen werden aufgezählt für das Protokoll.
Ist grade eher uninteressant, daher ein paar Worte zur Verhandlung: heute hören wir hier direkt zwei Sachen, einmal die Berufungsverhandlung um die einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 10.1 und einmal eine Beschwerde von Apple, dagegen, dass keine separate einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 8.9 genehmigt wurde.
Der Richter erklärt die Sache: ein Verfügungsverfahren gegen das Galaxy Tab 8.9 und 10.1 – die Ansprüche Apples basieren auf dem europäischen Geschmacksmuster, ersatzweise werden
Der erste Punkt ist, ob gegen die (süd-)koreanische Muttergesellschaft ein europaweites Verbot erlassen werden kann. Das LG hatte einen Gerichtsstand hier verneint mangels Niederlassung, wogegen sich Samsung selber wendet! Für eine Niederlassung von Samsung Korea spricht, dass es eine deutsche Seite gibt, auf der die komplette Konzernstruktur dargestellt ist.
Der zweite Punkt der streitig ist: der Verfügungsgrund. Haben Apples vermeintliche Rechte aus dem europäischen Geschmacksmusters eine einstweilige Verfügung begründet?
Teil 1: Formell: die Frist der Richter gibt seine Tendenz ab, dass nach Vorberatung die Frist gewahrt wurde, Apple durfte so lange warten, da es nicht zuzumuten gewesen wäre so früh wie die Bilder auf der Webseite online waren ein Verfügungsverfahren anzustreben, da hier der Verfügungsgegenstand noch geändert werden könnte.
Teil 2: Materiell: Das Geschmacksmuster – nach Ansicht des gerichts lässt das Geschmacksmuster vorne eine glatte Fläche erkennen, auf welcher verdeckt ein Rahmen angegeben ist (es geht um die Vorderseite). Es findet sich eine gepunktete Linie die sich vom Rahmen unterscheidet – was diese aussagt ist nicht bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts kann es aussagen, dass zum einen etwas wiedergegeben ist, was nicht zwingend zum Geschmacksmuster gehört, aber zum Gerät gehören kann (nicht muss). Anders wäre natürlich möglich, dass es ein verdeckter Rand ist, der gezeigt werden soll.
Das Gericht entnimmt dem Geschmacksmuster, dass es eine zweigeteilte Form hat. Einmal die „Schale“ unten und darin eingelassen die Frontscheibe. Die Rückseite ist abgerundet, die Ecken auch. Eine Schwierigkeit des Geschmacksmusters ist, dass die Rückseite unklar festgelegt ist – zum Teil mit Schraffuren, zum Teil nicht. Äußerst schwer aufzufassen, nach Meinung des OLG könnte dies auf eine leicht reflektierende Rückseite hindeutet. Es spricht nach Meinung des Gerichts nicht für einen Widerspruch im Geschmacksmuster!
Kleine Info, da ihr euch vllt nicht so auskennt: das Gericht gibt erstmal seine Tendenz vor der Verhandlung ab, gleich sind die Parteien dran, dieser zu ent- oder widersprechen.
Nach Meinung des OLG vor der Parteienvernehmung sind die Ausführungen des LG Düsseldorf bezüglich des Geschmacksmusters richtig und die Verletzung wohl gegeben.
Das Gericht würdigt jetzt die neu eingebrachten Formen. WICHTIG: das Gericht findet eine der neuen Formen wichtig, eine US-Patentanmeldung, eines rahmenlosen Bilderrahmens, die erst 2004 bekannt geworden ist. Die geschützte Form ist jedoch schon früher bekannt geworden und verwendet worden … ein wenig verwirrend grade – ein deutsches Patent von 2003 mit scheinbar recht ähnlichen Formen, muss ich später nachforschen. Kann ich grade nichts zu sagen!
Das Gericht tendiert zu der Ansicht, dass der deutsche Geschmacksmusterschutz einen Bildschirm mit dahinterliegendem Rahmen als zulässig betrachtet. Kurz vor dem deutschen Geschmacksmuster wurde wohl das Patent in den USA offen gelegt, die Frage ist, ob diese Gestaltung als prior-art zu sehen ist.
Die Frage ist jetzt, ob das Geschmacksmuster durch das Galaxy Tab 10.1 und das Galaxy Tab 8.9 verletzt ist. Das Gericht ist der Meinung, dass keine Zweischaligkeit vorliegt! Das das Geschmacksmuster dünn ist ist klar. Bei der Frontgestaltung gibt es nur wenige Unterschiede, der verdeckte Rahmen wurde durch (Otzelins?) das deutsche Geschmacksmuster bereits vorher in Deutschland bekannt gegeben.
Der Richter vergleicht jetzt die Rahmen, diese sind wohl unterschiedlich, die Rückseite ist ebenfalls nicht übereinstimmend mit dem Geschmacksmuster!
Jetzt werden erst einmal die ersatzweise vorgebrachten UWG-Ansprüche erläutert. Die Frage ist, ob die Galaxy Tabs in den Schutzbereich vom iPad und iPad2 reinfallen unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfelds.
Beim Verfügungsgrund ist das Gericht sich nicht ganz sicher, beim Gerichtsstand schon eher. Bei dem schon vorbekannten Formenschatz wird es dann richtig spannend… jedenfalls fällt das Verbot des Galaxy Tab 8.9 komplett unter dies des Galaxy Tab 10.1 – die Beschwerde wäre dann unberechtigt!
Apple beginnt. Erste Frage: das Ursulins (?) Design, es ist nach Ansicht von Apple kein einheitliches Geschmacksmuster, sondern ein Gebrauchsmuster aus den USA für einen schlichten Monitor. Nach Ansicht von Apple nicht zu betrachten, da eine komplett andere Warengruppe. Samsung bringt aber vor, dass ja wohl produktverwandte Warengruppen einzubeziehen sind!
US Utility Patent Ursulins (?) vom 4.3.2004 – 14 Tage vor dem Antrag auf das europäische Geschmacksmuster! Nach Ansicht von Apple kann man dies in der kurzen Frist gar nicht einbeziehen. Als Beispiel führt Apple an, dass man es schließlich noch nicht mal in der ersten Instanz gefunden hätte… obwohl es damals schließlich auch bestanden hätte. Die gestrichelten Linien des Ursulins Patents gelten nach US-Recht als beansprucht. Nah Apples Vorbringen ähnelt das Ursulins Patent dem Geschmacksmuster in entscheidenden Punkten nicht ähnelt, beispielsweise hat es eine Halterung. Es ist vom äußeren Eindruck ein reiner Bildschirm, der ohne weiteren PC gar nicht weiter nutzbar wäre.
Weiter Apple: zu der europäischen Befugnis – nach Ansicht Apples als vollkontrollierende Muttergesellschaft anzusehen, dass Samsung als nationales Unternehmen auch vertreten ist ändert nichts an der Kontrolle von Samsung Korea. Samsung Deutschland ist nach Ansicht Apples nur der verlängerte Arm von Samsung Korea – alte Leier, gab es beim LG auch schon. Richter betrachtet den Ansatz von Apple besonders in Hinsicht auf die Rechtsprechung des EuGH sehr mutig ist. Apple: wenn es eine selbstständige Firma wäre (Samsung GmbH), dann wären Klagen in allen Ländern Deutschland nötig und zusätzlich in Alicante um einen Verkaufsstopp zu erreichen. Weiter: die Onlineauftritte von allen Samsung seiten international seihen gleich – man sieht die Kontrolle von Samsung Korea. Jetzt kommt Apple lustig rüber: Wir haben uns aus Interesse den Firmensitz von Samsung in Schwalbach angeschaut – es sieht alles nach Samsung und nicht nach Samsung Deutschland aus zudem (O-Ton) laufen da sehr viele koreanische Mitarbeiter rum.
Jetzt ist Samsung am Zug: Teil 1 – die Frage der Niederlassung. Samsung hat eine eidesstattliche Versicherung vorgebracht und glaubhaft gemacht, dass Samsung GmbH Geschäfte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt. Preise, Auswahl etc wird durch Samsung DE bestimmt. Die Samsung GmbH hat eigene Gewinnziele, ist zuständig für Webseite, Marketing etc., dass die Webseiten ähnlich sind ist bei solchen großen Firmen (wie auch bei Apple) normal, aber in der Zuständigkeit der deutschen Tochterfirma. Beispielsweise hat die Tochterfirma nicht alle Produkte von Samsung im Angebot, zudem gibt es Sonderaktionen für deutsche Feiertage etc. ganz klar Samsungs Vortrag: Samsung bestimmt, welche Produkte nach Deutschland kommen und wie diese beworben werden, man ist nicht lediglich ein Werkzeug von der Muttergesellschaft!
Samsung ist jetzt am Zug: Samsung trägt vor, dass Apple das Ursulins Patent hätte kennen müssen – man hat nach eigenem Vortrag das Ursulin Patent innerhalb von 4 Stunden gefunden. Mich macht es grade ziemlich neugierig und ich wünschte, ich könnte dort grade mehr nachforschen. Samsung jedenfalls weiter: wir haben das Patent nicht früher mit eingebracht, da „wir mit dem HP Tabletcomputer glücklich waren“. Es geht um das deutsche Geschmacksmuster 40301867-0001 – mehr kann ich euch dazu grade nicht sagen, ein Bild stelle ich später online. Ganz klarer Vortrag Samsungs: das Geschmacksmuster ist nichtig, da es bereits vorher beispielsweise durch das Ursulins-Patent die Formen gab. Klarer Fall von Prior-Art.
Apple erwidert: warum hat Simmons & Simmons das nicht bereits gefunden. Richter antwortet: es geht hier ja wohl nicht um derart subjektive Komponenten wie Unfähigkeit. Richter sagt, dass die zeitliche Komponente in vergleichbaren Fällen ähnlich kurz war.
Aus dem US-Patent (durch Firma Bloomberg? Geschützt?) könne der europäische Designer (von Apple Geschmacksmuster) nicht sehen, dass diese Form geschützt ist. Apple: es ist ein klarer Unterschied zwischen Monitoren und Tablet-Computern zu ziehen, ansonsten würde man eine Form haben, die gegen alle anderen Produkte geführt werden könnte. Hey Apple, genau das seid ihr grade bei Tablet-Computern am produzieren.
Apple beharrt jetzt wieder darauf, dass Samsung DE einfach nur ein Werkzeug von Samsung Korea ist – der Richter sieht dies als „mutig“ an. Wird dem wohl kaum folgen… Apple weiter: Samsung DE kann gar nicht wählen, welche Produkte nach Deutschland kommen. Samsung erwidert „das stimmt nicht, Beispiel: Galaxy Tab 7.7 – das sollte nie nach Deutschland kommen“, ein paar Lacher.
Jetzt geht es um das Lauterkeitsrecht – der Richter bekommt ein Galaxy Tab 10.1 und ein iPad2 auf den Schreibtisch gelegt.er verwechselt Galaxy Tab 10.1 und iPad2 – auf Hinweis von Apple reagiert er „ich habe nicht viel Ahnung, ich habe entsprechende Produkte, aber jemand, der sie mir kauft“ Lachen im Saal.
Richter: bestimmte Dinge müssen frei bleiben – dem Streben nach Flachheit muss Rechnung getragen werden und ob man die Vorderseiten monopolisieren kann ist mehr als fraglich“. Apple trägt vor, dass es viele Mitbewerber gibt und bei dem Galaxy Tab die Verwechslungsgefahr besonders groß ist, da das Logo auf der Vorderseite schwer erkennbar ist. Weiter: „Samsung will ein Stück abhaben vom Kuchen“ weiter „Es geht Apple nicht darum, dass niemand anders ein Tablet-Computer hat“
Samsung erwidert, dass Apple selber jetzt Punkte vorträgt, die so nicht vor dem LG dargebracht wurden.
Richter: möchte das wirtschaftliche Umfeld kennen, um die Gitarrenentscheidung auch voll anwenden zu können.
Samsung reicht eine aktualisierte Liste von allen erhältlichen Tablet-Computern auf dem europäischen Markt vor und präsentiert einige Exemplare.
Ich spare mir mal hier jeden einzelnen Kram, es werden wieder alle streitigen Punkte des Designs vorgetragen und mit den Konkurrenten verglichen.
Derzeit werden allerlei andere Tablets (Toshiba, HTC, Intenso, Motorola (?) uvm) mit dem vorsitzenden Richter und en Parteien verglichen … meiner Meinung nach widerspricht sich Apple bzw deren Anwälte immer wieder selber. Mal sollen die Tablets dem iPad zu sehr ähneln (Galaxy Tabs) dann wieder nicht (alle anderen Tablets) …
Bitter. Samsung führt Stiftung Warentest als Beispiel auf, wie vielseitig die Produktpalette ist … ich halte von deren Tests absolut gar nichts. Jedenfalls beharrt Apple darauf, dass Samsung eine Rufausbeutung mit den Galaxy Tabs betreibt, Samsung hält dagegen. Insgesamt ist das Ganze grade äußerst zerfahren .
Btw: schon ganz schon spät geworden, ich habe langsam Hunger.
Jetzt wird es wieder ein bisschen spannender: Samsung versucht dem Richter klar zu machen, dass der für andere sichtbare Teil eines Tablets in aller Regel die Rückseite ist, diese sind auf jeden Fall unterschiedlich. Danach werden alle vorliegenden Tablets registriert … hört sich fast nach meinem Wunschzettel für Weihnachten an 😉 insgesamt 17 (!) Tablets liegen vor dem Richter. Die Sitzung wird dafür kurz (10 Minuten) unterbrochen.
Zwischenfazit: es sieht für mich und einige Anwälte danach aus, als ob das Geschmacksmuster für den vorsitzenden Richter vom Tisch wäre. Ein großer Schritt für Samsung dank prior-art. Die Frage ist nun, ob ein Verstoß nach dem UWG vorliegt. Sehr interessant, könnte man dicke für Samsung deuten!
Der Verkündungstermin für das Urteil wurde auf den 31.01.2012 gelegt, eine Zusammenfassung der Sitzung und auch den (hier ausgelassenen) Teil über das UWG findet ihr hier: EINE ZUSAMMENFASSUNG DER VERHANDLUNG
lustig, mir fällt ein, dass ich den Samsunganwälten nach der verlorenen ersten Instanz ja das im Internet kursierende Foto von den verschiedenen Tablets vor dem ipad gemailt hatte (wahrscheinlich wären sie auch ohne mich drauf gekommen). Würde mich freuen, wenn es geholfen hat. Und Samsung dürfte mir dann ein zweittablet oder ein zweitgalaxynexus oder ein zweitTV schenken 🙂
komischerweise ist die hälfte meines Beitrags verschluckt worden, ganz bekomme ich das auch nicht mehr zusammen. was ich auf jeden Fall noch loswerden wollte: Ich glaube nicht, dass jemand in den Mediamarkt rennt, um ein ipad zu kaufen und aus Versehen mit einem GalaxyTab rauskommt. Rechtlich ist das ja nicht der einzige Hebel im UWG aber eine Verwechselungsgefahr beim Käufer (nicht beim Gegenüber im Café) sehe ich aber überhaupt nicht.
und nochmals vielen Dank für den guten und eigentlich einzigen (fast)Livebericht von der Verhandlung @allaboutsamsung. Trotz aller Einschränkungen kann man sich ein gutes Bild machen. Hellsehen kann niemand und am Ende ist der Senat noch selbst unentschieden (sonst hätten sie ja gleich entscheiden können, was im Verfügungsverfahren ja ohnehin nahegelegen hätte).
Meine Hoffnung: Samsung gewinnt, Apple muss richtig nach §945 ZPO blechen und das schreckt für die Zukunft die klagewütigen Apple, Samsung, Htc, IPcom etc. dieser Welt ab. Wie gewonnen, so zerronnen. Und das d… LG Düsseldorf ist vielleicht auch nicht mehr so voreilig (leider kümmert die eine Aufhebung wenig).
Und ja, die asiatischen Unternehmen sind fiese Raubkopierer, bei Herstellern wie Apple kann ein wenig Wettbewerb dem Kunden aber nicht schaden. ist vielleicht etwas egoistisch aus Kundensicht aber die übertreiben es wirklich. Ich sag nur Ei-pott Eierbecher und irgend so ein Frankfurter (?) Café, dem das Logo mit nem Apfel verboten wurde…
Vielen Dank für die Informationen ….ich verfolge diese Samsung/Apple Geschichte von Anfang an (Geräte beider Firmen im Haushalt ,-) …) und mittlerweile habe ich so dass Gefühl das alle diese Scharmützel in FRA, AUS, USA/Cal, DEU usw. im Grunde nur eins bewirken sollen :
Wieviel zahlt Apple für die Produktion von Teilen wie NAND Speicher, SSD, CPU, Display usw.. zukünftig an denkbare Zulieferer…
Sind die juristischen Scharmützel dazu geeignet dem unabdingbaren Geschäftspartner Geschäftskonditionen aufzuoktroyieren….
@bee2u Bei der UWG-rechtlichen Bewertung wird es darum gehen, zu entscheiden, ob Samsung die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten hat.
ICH würde diese rechtliche Frage für MICH bejahen wollen.
@KollegeSeidlitz: Das kann man sicher so sehen. Die Äußerungen des Vorsitzenden hören sich allerdings für mich etwas anders an, wobei man ja weiß, dass man darauf sehr wenig geben kann. Er hat darauf hingewiesen, dass eine Art Freihaltebedürfnis für die Flachheit besteht. Weiter dürfte die Gestaltung der Front wohl mehr oder weniger vorgegeben sein und auch durch prior-art schon verwendet sein, sei es als digitaler Bilderrahmen, sei es als Tablet. Die Rückseite hält der Richter für unterschiedlich, wo man wohl – egal, welches Lager man bevorzugt – zustimmen muss. Wer das Ding von der Rückseite aus verwechselt, hat in meinen Augen keine Ahnung. Auch "Schlichtheit" kann Apple wohl nicht für sich pachten, so dass in meinen Augen auch da nichts für Apple zu machen ist und zwar weder als Geschmacksmuster noch nach UWG, sklavische Nachahmung etc. Zugegeben, die Dinger sehen sich ähnlich aber selbst nach dem Wiki-Link sind ja Nachahmungen im Grundsatz nicht verboten. Ähnlichkeit ist also erlaubt, vielmehr kommt es auf die Grenze an.
@H.Son
Meiner Ansicht nach kommt es auf das Geschmacksmusters nicht prozessentscheidend an.
Selbst wenn dieses tatsächlich nicht rechtsbeständig sein sollte, wäre meiner Ansicht Apples Begehren auch nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes
http://de.wikipedia.org/wiki/Wettbewerbsrechtlich…
stattzugeben, da sich die äußere Gestaltung des Samsung Galaxy Tabs – wie ich meine – zu stark an das Design des Apple iPads anlehnt.
Dass Tabletts durchaus auch anders aussehen können, beweisen die Tablett-Gestaltung anderer Hersteller, wie z.B. Sony und anderer.
Tabletts anderer Hersteller sehen keineswegs zwangsläufig wie iPads aus.
Es handelt sich demnach nicht durch eine ausschließlich durch den Zweck vorgegebene Gestaltung, für die es keine Alternative gibt.
Der Bejahung eines Anspruchs nach dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stehen auch unterschiedliche Proportionen und eine andersartige Gestaltung der Tablett-Rückseite nicht zwingend entgegen, da es rechtlich nur auf den Gesamteindruck ankommt, der meiner Ansicht nach durch die Vorderseite des Tabletts entscheidend bestimmt wird.
Selbstverständlich kann man dies alles rechtlich auch anders bewerten.
Allerdings befinde ich mich durchaus in guter Gesellschaft, da auch der Kollege RA Thomas Stadler das Folgende dazu meint:
"Andererseits halte ich es für offensichtlich, dass sich Samsung gezielt an das populäre iPad angelehnt hat, womit sich dann auch die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stellt. Ich beurteile die Chancen von Samsung auch in der Berufung als eher schlecht."
http://www.internet-law.de/2011/09/apple-vs-samsu…
Lassen wir uns also überraschen, wie das OLG Düsseldorf entscheidet.
Sehr informativ, danke für deine Mühen. Interessant wären jetzt Interpretationen der juristischen Zunft hier im Blog ! Bin da als Mediziner etwas ratlos….
War heute extrem schwer – Donnerstag wird das deutlich lesenswerter 😉 morgen kommt die Zusammenfassung von heute und eine Einschätzung 🙂
Scheinbar ist das Geschmacksmuster laut den Richtern doch nicht so stichhaltig. Das stimmt mich zuversichtlich, dass das endgültige Urteil diese Tendenz nochmal bestätigt und dieses umstrittene Patent endlich vom Tisch ist und keine Innovationen in Zukunft weiterhin behindern wird…
Vielen Dank an Lars, der direkt vom "Schlachtfeld" aus im Rahmen seiner Möglichkeiten live berichtet hat! =)
Die Zusammenfassung davon kommt morgen früh, schaffe es heute nicht mehr. Die Verhandlung war für mich leider extrem schwer hier rüberzubringen, dies wird am Donnerstags deutlich lesenswerter 🙂 hoffe ich mal
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