Apple vs Samsung: Samsung verliert vor dem OLG Düsseldorf, einstweilige Verfügung gegen Galaxy Tab 10.1 bleibt bestehen – und trotzdem ein Teilsieg

Ok, damit habe ich nicht gerechnet. Das OLG Düsseldorf hat eben seine Entscheidung bekannt gegeben, die einstweilige Verfügung gegen das Galaxy Tab 10.1 aufrecht zu erhalten, dies umfasst auch das Galaxy Tab 8.9. Klingt im ersten Moment tragisch, allerdings ist es tatsächlich weniger schlimm als man denkt, man könnte es sogar „Teilsieg“ nennen:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf das Galaxy Tab 10.1 und auch das Galaxy Tab 8.9 und besagt, dass Samsung weiterhin nicht die beiden Geräte in Deutschland bewerben oder vertreiben darf. Allerdings ist das Urteil etwas spezieller: die Entscheidung wurde nicht (wie bei der vorherigen Instanz) auf das berühmte iPad-Geschmacksmuster gestützt, sondern auf das Wettbewerbsrecht (UWG). Will heißen, dass das OLG Düsseldorf entschieden hat, dass das Galaxy Tab 10.1 nicht das Geschmacksmuster verletzt, aber dem iPad zu ähnlich ist vom „Look and Feel“-Standpunkt aus (unzulässige Nachahme § 4 Nr. 9 b UWG). Die Entscheidung bezieht sich aber ausdrücklich nicht auf das Galaxy Tab 10.1N! Für Deutschland ist die Entscheidung natürlich erstmal ärgerlich, da das Galaxy Tab 10.1 nicht nach Deutschland kommen darf (die Entscheidung ist rechtskräftig), allerdings hat man in Deutschland seit einigen Wochen das Galaxy Tab 10.1N auf dem Markt, die Nutzer sind also zufrieden gestellt.

Jetzt der Punkt, man könne die Entscheidung sogar einen Teilsieg nennen: das UWG beziehungsweise Wettbewerbsrecht ist eine deutsche Besonderheit. Etwas vergleichbares gibt es so nicht in der EU – will heißen, dass man die hiesige Entscheidung nicht in anderen Ländern als Argument heranziehen kann (für eine Verletzung des Geschmacksmusters) und sich dort auch nicht durchsetzen lässt. Im Gegenteil sogar, man hat ausdrücklich die Entscheidung eben nicht auf eine Verletzung des Geschmacksmusters basiert – Samsung könnte also in anderen Verfahren (basierend auf dem Geschmacksmuster) die Entscheidung des OLG Düsseldorf anführen. Und die besagt eben, dass zum einen „prior art“ vorhanden ist, also schon vor Anmeldung des Geschmacksmusters die Formen bekannt waren (etwa das Ozolins-Design) und zum anderen das Design des iPads ein zweigeteiltes ist, das des Galaxy Tab 10.1 sich allerdings in drei Stufen unterteile.

Apple vs Samsung bleibt also spannend, vor allem dürfte jetzt die Entscheidung des LG Düsseldorf am 9. Februar spannend werden – wird entschieden, dass auch das Galaxy Tab 10.1N gegen Wettbewerbsrecht verstößt? Oder darf Deutschland seine Version des Galaxy Tab 10.1 behalten? Reichen die Änderungen? Am 9. Februar wissen wir mehr, wenn ihr aktuell bleiben wollt: werdet Fan von uns auf Facebook oder zirkelt und bei Google+ ein

Presseerklärung des OLG Düsseldorf im Volltext

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