Samsung Galaxy Tab 10.1N bleibt in Deutschland erlaubt – Galaxy Tab 7.7 wird EU-weit verboten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat heute eine Entscheidung des LG Düsseldorf über das Samsung Galaxy Tab 10.1N bestätigt und gleichzeitig das Samsung Galaxy Tab 7.7 EU-weit verboten:

Bezüglich des Samsung Galaxy Tab 10.1N bestätigte das OLG Düsseldorf die Einschätzung des LG Düsseldorf (hier der Live-Bericht vom 22. Dezember), dass das Samsung Galaxy Tab 10.1N sowohl das ohnehin fragwürde iPad-Geschmacksmuster nicht verletzt, als auch – und das ist durchaus interessant – keinen UWG-Verstoß begründet. Einen solchen hatte sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf bei dem Samsung Galaxy Tab 10.1 noch bestätigt, begründet wurde er mit dem generell sehr (zu) ähnlichen „Look and Feel“ des Samsung Tablets. Das abgeänderte Samsung Galaxy Tab 10.1N bleibt damit erlaubt und Apple ist hier geschlagen.

Anders sieht es dagegen bei dem Samsung Galaxy Tab 7.7 aus, hier wurde bereits erstinstanzlich ein kerngleicher Verstoß angenommen. Zur Erklärung: die einstweilige Verfügung hatte Apple letztes Jahr gegen das Samsung Galaxy Tab 10.1 und 8.9 erreicht, ein kerngleicher Verstoß bedeutet, dass ein neuer Verstoß vorliegt, der dem bisherigen Verstoß so ähnelt, dass keine neue Verfügung erlassen werden muss. Die Entscheidung ist insofern interessant, dass damit bestätigt wurde, dass das Samsung Galaxy Tab 7.7 in den kritischen Punkten dem Galaxy Tab 10.1 und 8.9 gleicht, das Galaxy Tab 10.1N aber nicht.

Schaut man sich jetzt diese vier Tablets an und besonders das doch sehr eigenständige Design des Galaxy Tab 7.7 (besonders dessen Rückseite), stellt sich die Frage, ob die Düsseldorfer Richter(innen) in Zukunft nur Tablets mit Lautsprechern auf der Front zulassen wollen. Denn alle anderen Merkmale (Seitenlinie, Logo, Rückseite) unterscheiden sich bereits bei dem Galaxy Tab 7.7 deutlich von dem „iPad-Geschmacksmuster“. Wie dem auch sei, das Galaxy Tab 7.7 ist mit der Entscheidung in der gesamten EU verboten, Deutschland fehlt zwar formal in der Auflistung (weil nicht beantragt), dies ließe sich aber schnellstens korrigieren, weshalb Samsung auch hier keinen Vertrieb des Tablets riskieren wird.

Mit der Entscheidung dürften die einstweiligen Rechtszüge im Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung vorerst ausgereizt sein, Apple hat auch ordentlich Klage erhoben, hier werden die Entscheidungen ausführlicher geprüft, dies kann sich jedoch noch über Monate und Jahre hinziehen.

Quelle: Fosspatents, Heise

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7 thoughts on “Samsung Galaxy Tab 10.1N bleibt in Deutschland erlaubt – Galaxy Tab 7.7 wird EU-weit verboten

  1. @ Lars
    Genau, am 24. Sept. ist das TAB 7.7" hier in der Schweiz aus den Regalen entfernt worden. Muss anscheinend von SAMSUNG so bestimmt worden sein. Wir sind nicht in der EU !!
    …und seit dem 3. Juli 2012 warten wir "gnädigst" auf ein FOTA update ICS 4.0.4
    INFO's darüber Mangelware ! Wäre es nicht auch möglich über diese APP mal etwas zu erfahren ? Kommt das noch für unsern Länder-Code AUT, oder werden "ungeduldige" genötigt, die Garantie zu verlieren (jetzt wird gerootet) ? Oder fällt SAMSUNG wieder in die "alten Sünden" zurück ?

  2. wie kann ein deutsches Gericht für die ganze EU entscheiden? Seit wann gelten denn deutsche Gesetze im Ausland?

    PS: Mir waren schon immer Birnen lieber als Äpfel 😉

  3. Bin ich froh, dass ich mir das 7.7 im Februar über Österreich besorgt habe. Ich werde langsam wirklich zum Apple-Hasser…

    Damals hatte ich nen Apple-Newton und fand den klasse und Apple auch, aber die werden wirklich immer ekliger.

    Naja, für die die noch kein 6800 haben: schnell im benachbarten Ausland kaufen…das Ding ist echt phantastisch.

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  7. oO. Das OLG Urteil ist doch nicht nachvollziehbar. Vor allem dann nicht wenn man sich das Urteil vom “High Court of England & Wales” anschaut. Aber was heisst das nun? GB ist ja auch in der EU…? Bitte um Aufklärung…

    • Da dürfte eine Besonderheit des deutschen Rechts den Ausschlag gegeben haben: das UWG – das gibt es in der Form in den anderen Ländern so nicht, in UK wurde daher nur über einen Verstoß gegen das (Design-)Patent des iPad entschieden.

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